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BVerwG, 18.01.1974 - VII C 25.71 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Abtrennung einer Teilfläche eines öffentlichen Parkplatzes für Bedienstete einer Stadtverwaltung - Begriff der straßenrechtlichen Widmung - Verfügung einer Gemeinde über einen dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellten Parkplatz - Eröffnung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.1971 - IX A 1211/69
- BVerwG, 18.01.1974 - VII C 25.71
Papierfundstellen
- NJW 1974, 1916 (Ls.)
- MDR 1974, 781
- DÖV 1974, 420
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 09.04.1964 - II C 47.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 18.01.1974 - VII C 25.71
Eine Verweisung kommt in diesem Fall nicht in Betracht (BVerwGE 18, 181; 22, 45) [BVerwG 15.09.1965 - VI C 37/64]. - BVerwG, 15.09.1965 - VI C 37.64
Möglichkeit der Ersetzung eines im ersten Rechtszug ergangenen Prozessurteils …
Auszug aus BVerwG, 18.01.1974 - VII C 25.71
Eine Verweisung kommt in diesem Fall nicht in Betracht (BVerwGE 18, 181; 22, 45) [BVerwG 15.09.1965 - VI C 37/64]. - BGH, 18.04.1956 - V ZR 183/54
Nutzungsvergütung für Droschkenhalteplatz
Auszug aus BVerwG, 18.01.1974 - VII C 25.71
Der vorliegende Rechtsstreit unterscheidet sich dadurch wesentlich von dem Sachverhalt, über den der Bundesgerichtshof in BGHZ 20, 270 zu entscheiden hatte.
- VG Stuttgart, 18.11.2020 - 7 K 5102/20
Anspruch einer Partei auf Überlassung einer gemeindlichen Einrichtung
Begründet wird der Verwaltungsrechtsweg vielmehr allein dadurch, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin als Gebietskörperschaft in Anspruch nimmt, weil er sie für verpflichtet hält, ihm den Festplatz nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfügung zu stellen beziehungsweise ihm Zugang zu verschaffen; ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist keine Frage des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des Antrags (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1974, Az.: VII C 25.71, Rn. 7, juris; Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg…, Urteil vom 20. November 1979, Az.: I 2400/78, Rn. 17, juris). - VG Stuttgart, 03.08.2022 - 7 K 3216/22
Kommunale Kindertageseinrichtung; Anspruch auf einen Betreuungsplatz; Kapazität; …
- OVG Niedersachsen, 13.05.1996 - 6 L 1093/94
Angelusläuten; Kirchengeläut; Religionsausübung; Lärmbelästigung; Glockenturm; …
Das ist zwar bei Störungen durch das Zeitschlagen von Kirchturmuhren während der Nachtzeit denkbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4. 1992 - 7 C 25.71 -, BVerwGE 90, 163/166).
- BVerwG, 30.12.1999 - 3 B 143.99 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 18. Januar 1974 - BVerwG VII C 25.71 - (Buchholz 442.151 § 12 StVO S. 9) bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gemeinde von einem in ihrem Eigentum stehenden, bislang allen Verkehrsteilnehmern zugänglichen Parkplatz eine Teilfläche Gemeindebediensteten vorbehalten darf, zur Bejahung u.a. darauf abgestellt, daß die Gemeinde damit ihrer Fürsorgepflicht für die Bediensteten genüge.
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.1985 - 7 A 100/84
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG München, 12.01.1978 - 1 U 3187/77
Rückerstattung von Entschädigungen; Rechtswegzuständigkeit; Kehrseitentheorie; …
Es kommt also darauf an, in welchem Rechtsgebiete der streitige Anspruch seine Begründung und Ausgestaltung erfahren (BVerwG NJW 1976, 437/438) bzw. seine Wurzel hat (BVerwG DÖV 1974, 420). - VG Stuttgart, 20.02.2008 - 7 K 2091/07
Feststellungsklage auf Zurverfügungstellung einer öffentlichen Fläche durch eine …
Der Streitgegenstand ist eine unmittelbare Rechtsfolge des öffentlichen Rechts, da der mit dem Antrag geltend gemachte Anspruch seine Wurzel in diesem Rechtsgebiet hat (BVerwG, Urt. v. 18.01.1974 - 7 C 25.71 -, DÖV 1974, 420 [BVerwG 18.01.1974 - VII C 25/71] ). - VG Würzburg, 01.09.2021 - W 4 E 21.1126
Berechtigung einer Gemeinde zur Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen …
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 18.1.1974 - VII C 25/71 - juris), dass eine Gemeinde öffentlich-rechtlich nicht verpflichtet ist, ein nicht durch straßenrechtliche Widmung, sondern von ihr nur tatsächlich dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestelltes Grundstück weiterhin für diese Zwecke bereitzustellen.